Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 1999 aufgehoben und das Urteil der 22.
Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.
Oktober 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den er mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat.
Aufgrund eines in seiner Wohnung geführten Werbegesprächs mit einem Anlagevermittler beauftragte der Kläger am 11. Juli 1986 die M. Vermögensanlagen -Vermittlungsgesellschaft mbH (GmbH) mit der Vermittlung eines entgeltlichen Treuhandvertrages; die Treuhänderin sollte ihrerseits die für den Erwerb und die Finanzierung eines Anteils an einer Immobilienfonds GbR erforderlichen Geschäfte mit einem Gesamtaufwand von 50.000 DM im Namen und für Rechnung des Klägers abschließen. Der Treuhandvertrag und die -für die Dauer des Treuhandverhältnisses unwiderrufliche -Vollmacht zu dessen Durchführung wurde, wie vereinbart, am 27. Juli 1986 notariell beurkundet.
Die Treuhänderin schloß unter Vorlage der notariellen Vollmacht im Namen des Klägers mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 50.000 DM zur Finanzierung des Fondsanteils. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft, ...