Angaben des Antragstellers im Verfahrenskostenhilfe- oder Prozesskostenhilfeverfahren zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die erst im Beschwerdeverfahren erfolgen, sind grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn dem Antragsteller die Angaben auch schon in der Vorinstanz möglich gewesen wären.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 10. September 2010 dahingehend geändert, dass die Antragsgegnerin Raten auf die Verfahrenskosten nur in Höhe von 15 € zu zahlen hat.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Die Antragsgegnerin hat mit der sofortigen Beschwerde unter Vorlage einer aktuellen Gehaltsabrechnung vorgetragen, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren musste und deshalb nur noch über ein geringeres Einkommen verfügt. Ferner hat sie im Beschwerdeverfahren erstmals Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten, die durch wöchentliche Fahrten zur Psychologischen Kinderambulanz in B… entstehen, geltend gemacht und entsprechende Belege vorgelegt.
Dieses Vorbringen ist zu berücksichtigen. Es führt zur Reduzierung der von der Antragsgegnerin auf die Verfahrenskosten zu zahlenden Raten auf 15 €. Die Fahrtkosten sind dabei mit 144 € monatlich (4 x 240 km x 0,15 €) angesetzt worden. Die von der Antragsgegnerin veranschlagte Pauschale von 0,30 € erscheint nicht angemessen, weil zusätzlich die Belastungen durch die ...