Beschluss vom 14. Dezember 2010 Az. 13 WF 154/10 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
14. Dezember 2010
Aktenzeichen:
13 WF 154/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
3 FH 14/09 VKH2 vorher
Details
Info

Für einen juristischen Laien, der als Antragsgegner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit (Einwand ´G´ im Formular ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´) erhebt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 24. Juni 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., D..., bewilligt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Antrag stellende Land, vertreten durch den Landkreis Emsland, macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Ansprüche auf Kindesunterhalt für die beiden Kinder des Antragsgegners geltend.

Mit Antrag vom 30. November 2009 ist für das Kind S..., geboren am ... 2003, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 Unterhalt in Höhe von insgesamt 108 €, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. November 2010 in Höhe von monatlich 73 € und für die Zeit ab 1. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 66 € verlangt worden. Für das Kind N..., geboren am 2. Dezember 2004, ist für die Zeit vom 1. ...

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