Urteil vom 17. Januar 2002 Az. I ZR 241/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. Januar 2002
Aktenzeichen:
I ZR 241/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichtsvom 13. Juli 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Parteien sind in Berlin Wettbewerber im Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik.

Die Beklagte warb in der "Berliner Zeitung" vom 27. November 1996 für ein Autoradio mit CD-Wechsler zum Preis von 748 DM und dem Zusatz "Ehemaliger P. Markt-Preis 888 DM". Bereits am 10. Oktober 1996 hatte die Beklagte das gleiche Modell zu einem Preis von 777 DM und mit dem Zusatz "Ehemaliger P. Markt-Preis 899 DM" beworben.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1996 mahnte die Klägerin, vertreten durch ihren Hamburger Rechtsanwalt, die Beklagte wegen dieser Werbung ab. Mit gleichlautendem Schreiben vom selben Tag mahnte ein zum selben Konzern wie die Klägerin gehörendes Berliner Media-Markt-Unternehmen die Beklagte ebenfalls ab, wobei es durch denselben Hamburger Rechtsanwalt vertreten wurde.

In beiden Abmahnschreiben wurde der Beklagten für den Fall, daß sie bis 11. Dezember 1996 die geforderte Unterwerfungserklärung nicht abgebe, die Einleitung eines Verfügungsverfahrens und die gleichzeitige Erhebung der Hauptsacheklage angedroht. Diese Ankündigung machte nur die Klägerin und zunächst nur durch Einleitung eines Verfügungsverfahrens wahr. Nachdem das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Beklagten darauf hingewiesen hatte, daß das Vorgehen der ...

 
Gründe

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