Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Ein Sohn der Beklagten, D. P., war Inhaber einer Gesellschaft für E. und A. GmbH (nachfolgend: GFE oder Hauptschuldnerin). Diese unterhielt bei der Klägerin Geschäftskonten. Nachdem die Kontokorrentverbindlichkeiten der GFE auf 110.000 DM angestiegen waren, unterzeichnete die damals 62jährige Beklagte -eine Hausfrau und Rentnerin - am 30. November 1992 eine von der Klägerin formularmäßig vorgefertigte Bürgschaftserklärung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der GFE bis zum Höchstbetrag von 150.000 DM. Die Beklagte war zu dieser Zeit und ist hälftige Eigentümerin eines bebauten Grundstücks; die andere Hälfte gehört einer ungeteilten Erbengemeinschaft, an welcher die Beklagte wieder zur Hälfte beteiligt war. Sie wohnt auf dem Grundstück. Ihre Bürgschaftserklärung enthielt unter anderem folgende Zusätze:
"Ich ... verpflichte mich gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde, bis 31.12.1992 eine Grundschuld über TDM 150 auf dem Objekt ... (es folgt die Bezeichnung des von der Beklagten bewohnten Hauses) ... einzutragen ...
...
Die Bürgin wurde auf die schwierige Situation der Gesellschaft hingewiesen."
Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der GFE übertrug D. P. seinen Anteil an der Erbengemeinschaft auf die Beklagte. Diese erklärte mit Anwaltsschreiben vom 11. April 1997 die Anfechtung ihrer Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung.
Die Klägerin hat die Beklagte aufgrund der Bürgschaft auf Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen sowie gemäß den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den von D. P. übertragenen Anteil in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.