Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin vermietete eine Wohnung des versicherten Gebäudes an die Beklagte.
Am 25. April 1996 brach ein Brand in dem zu dieser Wohnung gehörigen Kinderzimmer aus. Die Klägerin leistete insgesamt über 150.000 DM Ersatz an den Hauseigentümer. Der auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben, das Berufungsgericht hat lediglich die Höhe der zu zahlenden Zinsen herabgesetzt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse -ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aus übergegangenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu. Der gesetzliche Übergang der ...