Urteil vom 12. März 2002 Az. X ZR 226/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. März 2002
Aktenzeichen:
X ZR 226/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das am 18. November 1999 verkündete Teilend-und Teilgrundurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin Ansprüche wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen den Beklagten zu 1 zuerkannt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die 1969 geborene Klägerin buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unter der Firma S. F. handelnden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 13. bis zum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach D. /K. nebst einem Helikopter-Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und einem K. -Special näher beschrieben. Beide Beklagten bestätigten die Buchung schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte einen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reiseantritt unterzeichnete die Klägerin ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes Formular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger Schäden aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte.

Für den 22. Februar 1993 war ein Helikopter-Skilauf auf dem A. -Gletscher vorgesehen. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden mit einem russischen Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abgesetzt und ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet