Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März 1999 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 16. Mai 1997 abgeändert, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 2 entschieden worden ist.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin allein; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt dieser selbst.
Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 1 zu 12 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin allein; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt dieser selbst.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin zeichnete am 20. November 1990 zwei Gesellschaftsanteile gemäß Zeichnungsschein des In. B.. Herausgeber des Prospekts zu diesem geschlossenen Immobilienfonds war die I.-GmbH, deren damaliger Geschäftsführer unter anderem der Beklagte zu 2 war; dieser war zugleich mit 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Klägerin geriet wegen der finanziellen Belastungen durch die zur Finanzierung ihrer Gesellschaftsanteile auf sie abgeschlossenen Lebensversicherung in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie nimmt den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner neben dem wegen fehlerhafter Anlagevermittlung belangten Beklagten zu 1 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2 vor, daß der Prospekt zu dem (streitbefangenen) geschlossenen Immobilienfonds fehlerhaft und insbesondere die Finanzierung über die Kapitallebensversicherung nicht in der im Prospekt angegebenen Weise möglich gewesen sei. Der Beklagte zu 2 bestreitet dies und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagte stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Beklagten zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten zu 1 ist durch Senatsbeschluß vom 11. September 2000 nicht angenommen worden. Der Beklagte zu 2 verfolgt mit seiner Revision seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.