Urteil vom 20. Dezember 2001 Az. I ZR 188/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Dezember 2001
Aktenzeichen:
I ZR 188/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Feststellungs- und Auskunftsantrag als unzulässig abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteilder 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 21. November 1997 teilweise dahin abgeändert, daß

1.

festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 20. Februar 1997 dadurch entstanden ist oder künftig noch entsteht, daß die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Wirtschaftsraum Halle in der Werbung für Computerartikel höherwertige Geräte abgebildet hat als textlich beworben und/oder zu dem angegebenen Preis abgegeben wurden, 2.

die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wo, wann und wie oft sie seit dem 20. Februar 1997 in der unter Ziffer 1 beschriebenen Form geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist.

Die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges hat die Klägerinzu 10/13, die Beklagte zu 3/13 zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 5/9, der Beklagten zu 4/9 auferlegt.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit ...

 
Gründe

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