Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. März 1998 wegen eines 28.200 DM zuzüglich Zinsen übersteigenden Betrages zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Parteien (beziehungsweise auf seiten der Beklagten zu 2 deren Rechtsvorgängerin) schlossen am 10. Mai 1995 einen schriftlichen Mietvertrag über ein gewerbliches Grundstück in G.. Der Beklagte betrieb in Form einer von ihm beherrschten GmbH eine Citro‘n-Vertragswerkstatt und wollte diesen Betrieb in den neu angemieteten Räumen weiterführen. Als Mietzins wurden 17.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat vereinbart. Das Vertragsverhältnis sollte am 1. April 1996 beginnen und bis zum 31. März 2006 andauern. In § 1 Nr. 2 des Mietvertrages heißt es:
"Der Vermieter vermietet an den Mieter die in der als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügten Lageplanskizze rot umrandete Gebäudefläche des Grundstücks in ... mit einer ungefähren Fläche von 1100 qm sowie benötigte Sozialräume im Nebengebäude (rot schraffiert). Ein geeigneter Lagerplatz für den anfallenden Gewerbemüll (ca. 60 qm) wird ebenfalls zur ...