Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 17. Zivilsenats -Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 1997 aufgehoben und die Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart -Familiengericht -vom 14. November 1996 (Nummer 2 des Tenors) abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind Sarah wird auf die Antragstellerin übertragen. Im übrigen bleibt die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien bestehen.
Die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für die Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde beträgt jeweils 1.500 DM.
I.
Aus der Ehe der Antragstellerin (Mutter), deutsche Staatsangehörige, und des Antragsgegners (Vater), tunesischer Staatsangehöriger, stammt die am 13. Mai 1993 geborene Tochter Sarah. Die Parteien leben seit Februar 1995 getrennt. Das Kind lebt seither bei der Mutter. Der Vater hat regelmäßig Umgang mit ihm und zahlt Kindesunterhalt. Die Ehe der Eltern ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts -Familiengericht -vom 14. November 1996 nach deutschem Recht geschieden worden. Die elterliche Sorge für Sarah hat das Familiengericht aufgrund des von den Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1996 unterbreiteten Vorschlags der Mutter übertragen, was diese im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch beantragt hatte.
Gegen das Verbundurteil hat der Vater wegen der ...