Das Rechtsmittel der Klägerin vom 15. April 2001 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 15.000,--DM festgesetzt.
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
I. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht wirksam erhoben, weil diese dem Anwaltszwang unterliegt, § 569 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ZPO (vgl. MünchKomm. ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 569 Rdn. 5) und die Klägerin die Beschwerde persönlich eingelegt hat.
II. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor.
Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 -I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 -greifbare Gesetzeswidrigkeit II, m.w.N.). Davon ...