Urteil vom 25. Oktober 2001 Az. IX ZR 185/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Oktober 2001
Aktenzeichen:
IX ZR 185/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als deren Verurteilung zur Zahlung über die Beträge von 160.000 DM (Beklagter zu 1) sowie 40.000 DM (Beklagte zu 2), jeweils zuzüglich der zuerkannten Zinsen seit dem 10. September 1998, hinaus bestätigt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Beklagte zu 1 übernahm mit formularmäßiger Erklärung vom 6. Oktober 1994 gegenüber einer Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan: Klägerin) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen R. H. Die Beklagte zu 2 erteilte am selben Tage eine entsprechende Bürgschaft über 50.000 DM. Ziffer 8 dieser Verträge lautet:

"Stundung und Freigabe von Sicherheiten Der Bürge wird von seiner Bürgschaftsverpflichtung nicht frei, wenn die Bank dem Hauptschuldner Stundung gewährt, andere Bürgen aus der Haftung entläßt oder sonstige Sicherheiten freigibt, insbesondere, wenn die Bank Verfügungen über Gegenstände zuläßt, die dem Pfandrecht der Bank unterliegen und dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abwicklung der ...

 
Gründe

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