Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. November 1998 insoweit aufgehoben, als der Klägerin ein über 4% hinausgehender Zinsanspruch aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM für die Zeit vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998 aberkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer I für Handelssachen des Landgerichts Schwerin vom 18. Dezember 1996 wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Klägerin über 4% Zinsen hinaus weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998 zuerkannt worden sind.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über die Höhe der Zinsforderung der Klägerin aus einer inzwischen unstreitig gewordenen und von der Beklagten beglichenen Darlehensforderung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der D. GmbH + Co. KG (im folgenden: D. KG) im Dezember 1991 ein Darlehen von 1.500.000 DM zu 15% Zinsen mit fest vereinbarter Laufzeit und Rückzahlung in drei Raten von jeweils 500.000 DM zum 31. Dezember der Jahre 1997 bis 1999. Nach weitgehender Übernahme des Geschäftsbetriebs und Fortführung des Kernbestandteils der Firma durch die Beklagte fiel die D. KG im Mai 1996 in Konkurs. Dadurch wurde ein Rechtsstreit unterbrochen, in dem sie von der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens verklagt worden war.
Die Klägerin kündigte am 3. Januar 1996 wegen unpünktlicher Zinszahlungen das Darlehen gegenüber der Beklagten und erhob am 6. Juni 1996 Klage. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.500.000 DM nebst 15% Zinsen seit dem 1. Januar 1996. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen in Höhe von 15% lediglich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 6. Juni 1996 zuerkannte und die Zinsforderung für die Zeit seit dem 7. Juni 1996 auf 4% herabsetzte.
Mit ihrer Revision verlangt die Klägerin weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998.