Beschluss vom 19. April 2001 Az. I ZA 1/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. April 2001
Aktenzeichen:
I ZA 1/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2001 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. zur Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2000 wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer Marke Nr. "T. B. " wegen Nichtbenutzung in Anspruch genommen.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivilsenats einen Vergleich geschlossen, dem die durch die Klägerin als Geschäftsführerin vertretene T. B. GmbH beigetreten ist und der auszugsweise wie folgt lautet:

"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung "T. B. " in Wort- oder Wort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben.

Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "T. B. "-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unternehmen einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstellen. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen im In- und Ausland abgeben.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengünstigste Weg gewählt ...

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