Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung an einem Fremdgeldkonto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Seiten bei der beklagten Sparkasse, auf dem im Jahre 1996 ein Betrag von 60.000 DM hinterlegt worden ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages nebst Zinsen, die Beklagte begehrt mit der Widerklage eine entsprechende Zustimmung der Klägerin.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und deren Beschwer durch das Berufungsurteil auf 60.000 DM festgesetzt.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung der Beschwer seien außer dem hinterlegten Betrag auch die darauf angefallenen Zinsen zu berücksichtigen. Dazu trägt sie vor, der hinterlegte Betrag von 60.000 DM sei am 29. November 1999 als Festgeld angelegt worden und bis zum 8. Mai 2000 auf 60.464,39 DM angewachsen.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO ...