Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 22. Januar 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 29. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - aus übergegangenem Recht der bei ihr haftpflichtversicherten Hauptfrachtführerin, ihr die Kosten eines Vorprozesses in Höhe von 13.756,01 DM zu ersetzen. In diesem Vorprozeß ist die Hauptfrachtführerin nach Streitverkündung an die hier beklagte Unterfrachtführerin und Beitritt derselben auf ihrer Seite verurteilt worden, dem Versicherer des Absenders Ersatz für Elektrogeräte zu leisten, die mit dem Lkw von Hamburg nach Moskau zu befördern waren und den Empfänger nicht erreichten. Die Klägerin macht die Kosten des Vorprozesses als Verzugsschaden geltend.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Erstattung der Versicherungsleistungen für das verlorengegangene Transportgut sowie von 13.756,01 DM Rechtsverteidigungskosten der Hauptfrachtführerin aus dem Vorprozeß verurteilt. Die auf die Verurteilung zur Zahlung der Rechtsverteidigungskosten beschränkte Berufung der Beklagten führte insoweit zur Klageabweisung (OLG Hamburg TranspR 1998, 252).
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von 13.756,01 DM weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.