Beschluss vom 9. März 2000 Az. VIII ZR 106/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. März 2000
Aktenzeichen:
VIII ZR 106/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 238.786,30 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Revision kann im Endergebnis jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger für seine Behauptung, die von ihm vorgelegten e. -Auswertungen enthielten die tatsächlichen Umsatzzahlen und den tatsächlich von ihm erzielten Bruttoverdienst, beweisfällig geblieben ist, so daß das Berufungsgericht schon aus diesem Grund keine Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs treffen konnte. Auf weitere Fragen zur Höhe des Anspruchs kam es deshalb ebensowenig an wie auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob einem Tankstellen-Shop Betreiber, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB dem Grunde nach zusteht.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet