Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 17. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen.
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Durch Vertrag vom 14. Januar 1964 verpachtete die Rechtsvorgängerin der Beklagten, H. T. , der Produktionsgenossenschaft des Dachdeckerund Ofensetzerhandwerks Q. (im folgenden: PGH) eine Teilfläche von 2.600 qm zweier aneinander grenzender Grundstücke in Q. . Durch Verträge vom 20. Februar 1968 und 24. September 1971 wurde die Pachtfläche auf schließlich 10.039 qm erweitert. Die Dauer des Pachtverhältnisses war bis zum 31. Dezember 2001 vereinbart. Die Verträge gestatteten der Pächterin die Errichtung massiver Gebäude auf den Grundstücken. Zwischen 1964 und 1971 errichtete sie auf ihnen gemäß genehmigter Planung aus eigenen Mitteln fünf oder sechs Gebäude und legte auf einem der Grundstücke einen Kfz-Waschplatz an.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der PGH. Sie hat die Feststellung ihrer Berechtigung zum Ankauf der Pachtfläche beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.