Urteil vom 20. Dezember 2001 Az. I ZR 80/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Dezember 2001
Aktenzeichen:
I ZR 80/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Elektrogeräten. Die Klägerin hat ihren Sitz in München; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Mannheim, das in zahlreichen Orten, darunter auch in Gräfelfing bei München, Filialen unterhält.

Am 22. Mai 1997 bewarb die Beklagte mit einer Werbebeilage, die mit Hilfe verschiedener Presseerzeugnisse in mehreren süddeutschen Städten, unter anderem in Heidelberg, Nürnberg und München, verbreitet wurde, einen Wasserkocher der Marke Philips zum Preis von 29 DM. Dabei wies sie auf eine "ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" in Höhe von 79,95 DM hin. In Wirklichkeit betrug die jüngste, aus dem Jahr 1995 stammende Herstellerpreisempfehlung 69,95 DM.

Die Klägerin beanstandete diese Werbung mit Schreiben vom 27. Mai 1997 als irreführend und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 1997 mit, daß sie - was zutraf - am selben Tage gegenüber einem anderen Konzernunternehmen, dem Media-Markt Heidelberg, eine strafbewehrte ...

 
Gründe

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