Urteil vom 30. April 2002 Az. X ZR 217/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. April 2002
Aktenzeichen:
X ZR 217/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Oktober 1998 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 268 126 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 31. Oktober 1987 beruht, für welche die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 15. November 1986 in Anspruch genommen worden ist. Gegen das Streitpatent ist Einspruch eingelegt worden. Durch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 des Europäischen Patentamts vom 23. Oktober 1996 ist das Streitpatent mit 18 Ansprüchen aufrechterhalten worden, von denen Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

"Verfahren zur Steuerung der pro Zeiteinheit ausgegebenen Pulvermenge, bei der das Pulver über eine Speiseleitung (3, 32) von einem Behälter (1, 30) einer Mischkammer (5, 55) zugespiesen wird, indem entlang der Speiseleitung (3, 32), durch Beschleunigung eines Gasstrahls (G), in der Mischkammer (5, 55) ein gegen die Kammer gerichtetes Druckgefälle (p15) erzeugt wird und, durch Verzögerung des Pulver-Gas-Stromes Druckrückgewinnung erzielt wird, um den Pulver-Gas-Strom durch eine Förderleitung (11) einer Beschichtungsanordnung (21) zuzuspeisen, und bei dem mittels einer Druckquelle (38) und einer am Behälter (1, 30) vorgesehenen Druckreguliervorrichtung (42), ...

 
Gründe

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