Urteil vom 17. Juli 2001 Az. X ZR 65/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. Juli 2001
Aktenzeichen:
X ZR 65/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1999 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Ackerparzelle Gemarkung B., Flur .. Flurstück ..., die er zur Hälfte bewirtschaftet. Zur Vorbereitung der Akkerfläche auf den Spargelanbau beauftragte der Kläger den Beklagten im Sommer 1992, den Boden durch sog. Tiefspaten aufzubereiten. Durch das Tiefspaten sollten bis in eine Tiefe von 1 bis 1,20 m wasserundurchdringliche Bodenschichten aufgebrochen und vertikale, mit Humuserde angereicherte Adern und Gänge geschaffen werden, die es den Wurzeln der Spargelpflanzen ermöglichten, in tiefere Bodenschichten vorzudringen.

Wegen mangelhafter Durchführung verlangt der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte durch die nicht fachgerechte Bodenbearbeitung eine zu intensive Vermischung der Bodenbestandteile herbeigeführt, was zu einer Verfestigung der oberen Bodenschichten und damit zu einem Ertragsausfall geführt habe. Er hat zuletzt wegen ausgefallener Ernteerträge bezifferten Schadensersatz für die Jahre 1995 bis 1997 und Feststellung eines weiteren Ersatzanspruchs begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger seinen Schadenersatzanspruch aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung weiterverfolgt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erklärt, daß die drei Schadenspositionen (a, b, c) in der genannten Reihenfolge im Hilfsverhältnis geltend gemacht würden. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 
Gründe

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