Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen. Tatbestand In den frühen Morgenstunden des 21. Juli 1993 wurde in Berlin ein Pkw-Fahrer festgenommen, der mehrere Polizeisperren durchbrochen hatte. An dem Einsatz waren zahlreiche Polizeibeamte des beklagten Landes, darunter auch der Kläger, der damals Zivilfahnder war, beteiligt. Der Kläger trug Prellungen und Schürfwunden an der Nase sowie Prellungen am rechten Brustkorb davon. Er erkrankte psychisch und wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Wegen der erlittenen Verletzungen beansprucht der Kläger von dem beklagten Land die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht für die ihm entstandenen materiellen Schäden. Er stützt das Schadensersatzbegehren auf Amtshaftung und hat dazu behauptet, Polizeibeamte des beklagten Landes hätten ihn bei dem Einsatz getreten und ihm dadurch die vorbeschriebenen Verletzungen zugefügt. Dies habe zu seiner psychischen Erkrankung geführt.
Das Landgericht hat dem Kläger 15.000 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. ...