Urteil vom 29. November 2001 Az. IX ZR 389/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. November 2001
Aktenzeichen:
IX ZR 389/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -4. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger wurde in einem Vorprozeß zur Zahlung des Restkaufpreises für eine neuerbaute Eigentumswohnung verurteilt, obwohl er die Verbindlichkeit seiner Ansicht nach erfüllt hatte. Gemäß § 4 der Kaufvertragsurkunde war die Kaufpreisforderung an die Volksbank H. (im folgenden auch: Zessionarin) abgetreten. Wie ebenfalls in § 4 des Kaufvertrages bestimmt, sollte die Zahlung des Klägers in Raten entsprechend dem Baufortschritt erfolgen und zwar "auf das Bausonderkonto der Verkäuferpartei Nr. 1002449 bei der Volksbank H.". Der Kläger überwies die 4. und 5. Kaufpreisrate nicht auf das bezeichnete Bausonderkonto, sondern auf das allgemeine, gleichfalls bei der Zessionarin geführte Betriebsmittelkonto Nr. 1050915 der später zahlungsunfähigen Verkäuferin. Das Landgericht maß diesen Überweisungen keine Tilgungswirkung bei, weil die Zessionarin der Wahl des anderen Zielkontos nicht zugestimmt hatte.

Der Kläger war in jenem Vorprozeß erstinstanzlich durch den beklagten Rechtsanwalt vertreten, der auch die Schriftsätze für das Berufungsverfahren fertigte und -im Beisein des Prozeßbevollmächtigten -in der Berufungsverhandlung ...

 
Gründe

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