Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und insgesamt neu gefaßt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin stand in den Jahren 1991 bis 1993 -damals noch unter ihrer Bezeichnung D. B. T. -mit der Beklagten in Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen die Beklagte für die Klägerin Messen organisierte.
Im Zeitraum von Mai 1991 bis August 1993 gewährte die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer O. , zum Teil auch über andere, ihm ebenfalls gehörende Unternehmen der sogenannten "T -Gruppe" einzelnen, in der Marketingabteilung der Klägerin beschäftigten Mitarbeitern private Zuwendungen und Geschenke in erheblichem Umfang, um bei der Vergabe von Aufträgen berücksichtigt zu werden, da die Klägerin eine wichtige Auftragsgeberin der Beklagten sowie der "T -Gruppe" war. Die Zuwendungen der Beklagten umfaßten unter anderem eine Irlandreise für zwei Personen, Küchenmaschinen, Stereoanlagen, eine Containerküche sowie Hostessenkurse für Mitarbeiterinnen der Klägerin.
Kurz vor dem 14. April 1993 führte der Geschäftsführer der Beklagten mit dem bei der Klägerin damals beschäftigen ...