Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Werklohn für ein Fertighaus. Sie leitet ihren Anspruch von der früheren T. Bau GmbH i.G., N. ab. Der mit den Beklagten geschlossene Bauvertrag nennt als Auftragnehmer die T. Bau GmbH, F. . Die für den Auftragnehmer unter den Bauvertrag gesetzte Unterschrift ist mit dem Stempel der T. Bau GmbH, N. , versehen.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil keine prüfbare Abrechnung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation uneingeschränkt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Dem Klagevortrag sei nicht zu entnehmen, daß die streitige Werklohnforderung von der Vertragspartnerin der Beklagten, der T. Bau GmbH, F. , abgetreten worden sei. Die Abtretung zugunsten der Klägerin sei ausweislich der vorgelegten Urkunde von der T. Bau GmbH, N. , erklärt worden. Bei der GmbH in F. und der GmbH in N. handele es sich um zwei verschiedene Unternehmen. Eine den ...