Urteil vom 22. März 2000 Az. IV ZR 233/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. März 2000
Aktenzeichen:
IV ZR 233/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Unfallversicherung. Seine Ehefrau hatte bei der Beklagten eine Gruppen-Unfallversicherung genommen, die sie selbst und den Kläger als versicherte Personen ausweist. Diesem Vertrag liegen neben anderen Bedingungen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde.

Bei einem Unfall am 23. August 1994 erlitt der Kläger unter anderem ein Schädelhirntrauma, eine Schulterblatt- und eine Rippenserienfraktur. Die Beklagte erbrachte Entschädigungsleistungen von 54.000 DM und legte hierbei eine Invalidität des Klägers bezüglich der Kopffunktion von 10% und eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes von 1/20 zugrunde. Weitere -vom Kläger begehrte -Entschädigungsleistungen lehnte sie mit Schreiben vom 23. Januar 1998 ab.

Der Kläger hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß diese verpflichtet sei, ihm weitergehende Versicherungsleistungen nach einem Invaliditätsgrad von 50% zu erbringen. Ausweislich einer Abtretungserklärung vom 1. Februar 1998 habe seine Ehefrau ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 23. August 1994 an ihn abgetreten.

Die Beklagte erachtet die Abtretung für unwirksam; der Kläger sei demgemäß nicht aktivlegitimiert. Ihm stehe überdies kein Anspruch auf weitere Entschädigungsleistungen zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

 
Gründe

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