Urteil vom 23. Januar 2002 Az. X ZR 212/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Januar 2002
Aktenzeichen:
X ZR 212/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. September 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der als Patentinhaberin eingetragenen und mit der Beklagten als übernehmender Gesellschaft verschmolzenen H. Werkstatt-Technik GmbH Inhaberin des am 5. Mai 1994 angemeldeten deutschen Patents 44 15 931 (Streitpatents). Die Patentansprüche 1 und 5 lauten:

"1. Verfahren zum Ausgleich einer Unwucht an einem Kraftfahrzeugrad, dessen Scheibenrad im Bereich der Radscheibe Materialunterbrechungen und radial durchgehende Radscheibenteile aufweist, bei dem in Abhängigkeit von während eines Meßvorgangs ermittelten Meßwerten für eine an der Innenseite des Scheibenrades befindliche Ausgleichsebene mit zugeordnetem Ausgleichsradius eine Ausgleichsgröße nach Winkellage und Ausgleichsmasse für den mit an der Innenseite des Scheibenrades zu befestigenden Klebegewichten durchzuführenden Unwuchtausgleich bestimmt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Winkellagen der Materialunterbrechungen und/oder der radial durchgehenden Radscheibenteile bestimmt und gespeichert werden, daß die für die in der Innenseite des Scheibenrades befindliche Ausgleichsebene bestimmte Ausgleichsgröße dann in zwei Ausgleichsmassen in solchen Winkellagen, in denen die radial durchgehenden Radscheibenteile vorhanden sind, zerlegt wird, wenn die Winkellage der ...

 
Gründe

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