Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. November 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für die Anfertigung und Montage von Festpunkten und Zwangsführungen in Anspruch.
Das Landgericht hat durch sein am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1998 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Protokollabschrift nebst Urteil wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. November 1998 zugestellt. Am 4. Dezember 1998 wurde ihm dasselbe Urteil als "Versäumnisurteil" bezeichnet zugestellt. Am 11. Januar 1999 erfolgte erneute Zustellung des Urteils.
Mit ihrer am 8. Januar 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung hat die Klägerin ihren Vergütungsanspruch weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin wegen Verfristung verworfen. Mit ihrer Revision erstrebt diese Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der beanspruchten Vergütung.
Die Revision der Klägerin ist zulässig (§ 547 ZPO); sie hat auch Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig angesehen. Es ...