Urteil vom 27. Oktober 2000 Az. V ZR 122/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. Oktober 2000
Aktenzeichen:
V ZR 122/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Januar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagten besaßen in H. ein großes Grundstück mit einem kleineren Haus aus den 60er Jahren, das der Beklagte, von Beruf Architekt, selbst in der Folgezeit durch Um- und Anbauten verändert hatte. Sie beabsichtigten, das Grundstück zu teilen, den Teil mit dem Haus zu verkaufen und selbst auf dem ihnen verbleibenden Grundstücksteil neu zu bauen. Sie traten mit den Klägern in Vertragsverhandlungen, die interessiert waren, den "Altbau" teilweise abreißen und das verkleinerte "Kerngebäude" durch den Beklagten zu einem Zweifamilienhaus aufstocken zu lassen. Der Beklagte richtete eine Bauvoranfrage für das von den Klägern geplante Zweifamilienhaus an die Gemeinde. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Juli 1993 verkauften die Beklagten den Klägern eine noch zu vermessende Teilfläche von rd. 3.500 qm aus dem Grundstück zum Preis von 590.000 DM mit folgender Maßgabe:

Auf der Vertragsfläche steht das Wohnhaus M. Nr. 10 a.

Der Erwerber ist unter Beachtung der gesetzlichen und sonstigen behördlichen Vorschriften berechtigt, nach Belieben dieses Wohnhaus aus- und umzubauen, sowie weitere Gebäude auf der Vertragsfläche zu ...

 
Gründe

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