Beschluss vom 11. Mai 2000 Az. IX ZR 207/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. Mai 2000
Aktenzeichen:
IX ZR 207/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 90.804 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegitimiert, weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Masseforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitgegenständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons veräußert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen.

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