Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Verweigerung des Schutzes für die in Anspruch genommenen Waren der Klasse 16 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,--DM festgesetzt.
I. Die Markeninhaberin begehrt für ihre international registrierte Marke Nr. 632 239
"LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für Waren und Dienstleistungender Klasse 16: "Papier, carton et produits en ces matires ..."
der Klasse 39: "Organisation de voyages; services d'agences de tourisme ..."
der Klasse 42: "Reservations d'htels et de motels ...".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der IR-Marke den begehrten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verweigert.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die ...