Beschluss vom 13. Januar 2000 Az. IX ZR 55/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. Januar 2000
Aktenzeichen:
IX ZR 55/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 93.563,92 DM festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin überhöhte Rechnungen erstellt hat, haben sich aus dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht ergeben. Schadensersatzansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der den Kassenbestand betreffende Fehler in der Bilanz, der von der Klägerin nicht zu vertreten ist, hat keinen Einfluß auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch.

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