Urteil vom 18. Oktober 2000 Az. XII ZR 115/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. Oktober 2000
Aktenzeichen:
XII ZR 115/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen.

Der Kläger ist seit 1997 Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Beklagten einen Früchte-, Wein-und Gemüseladen betreiben. Die Beklagten hatten die Räume von der Voreigentümerin gemietet. Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Fortbestand des Mietvertrags.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und festgestellt, daß der Wert der Beschwer für den Kläger 15.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Berufungsgericht abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, mit der er sein zweitinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

 
Gründe

I.

Da die Beklagten und Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§

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