Auf die Revision des Klägers wird das Urteil 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen.
Der Kläger ist seit 1997 Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Beklagten einen Früchte-, Wein-und Gemüseladen betreiben. Die Beklagten hatten die Räume von der Voreigentümerin gemietet. Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Fortbestand des Mietvertrags.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und festgestellt, daß der Wert der Beschwer für den Kläger 15.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Berufungsgericht abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, mit der er sein zweitinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.