Die Berufung gegen das am 19. März 1998 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Die Beklagte war bis zu dessen Zeitablauf Inhaberin des deutschen Patents 27 06 589 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 16. Februar 1977 beruht, für welche die Priorität einer amerikanischen Anmeldung vom 17. Februar 1976 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent, dessen Erteilung am 28. Mai 1986 veröffentlicht worden ist, ist Gegenstand eines Einspruchsverfahrens gewesen. Nachdem die Patentabteilung des Deutschen Patentamts es mit Beschluß vom 6. Juni 1989 widerrufen hatte, hat das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 11. Juli 1991 das Streitpatent mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 6 und einer teilweise geänderten Beschreibung aufrechterhalten. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"Verfahren zum Herstellen von reflektierendem Bahnenmaterial, bei dem eine Trägerschicht auf ihrer einen Seite zumindest teilweise mit einer Schicht aus reflektierenden Elementen versehen und in einem Abstand von dieser eine Deckschicht aus einem organischen Polymeren angeordnet wird, wobei die Trägerschicht oder die Deckschicht oder eine gegebenenfalls dazwischenliegende zusätzliche Schicht thermisch erweichbar ist und eine vernetzbare Verbindung enthält, und die Deckschicht, die Trägerschicht und gegebenenfalls die dazwischenliegende Schicht durch ...