Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats -Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.500 DM.
I.
Die Parteien, beide Deutsche, streiten darüber, ob Art. 16 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, BGBl. 1990 II 207) der im Rahmen des (inländischen) Scheidungsverbundverfahrens begehrten Sachentscheidung über die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder entgegensteht.
Nachdem die Parteien im September 1995 nach Kanada ausgewandert waren, ist die Antragstellerin im Dezember 1997 ohne Zustimmung des Antragsgegners von dem damaligen Familienwohnsitz in Ontario mit den Kindern nach Deutschland zurückgekehrt, wo sie seitdem mit ihnen lebt. Daraufhin leitete der Antragsgegner im April 1998 ein Verfahren auf Rückführung der Kinder nach dem HKÜ ein. In der Beschwerdeinstanz verpflichtete sich die Antragstellerin durch gerichtliche Vereinbarung vom 9. Oktober 1998, bis zum 30. Oktober 1998 mit den Kindern nach Kanada zurückzukehren. Durch Beschluß vom selben Tage ordnete das Beschwerdegericht für den Fall, daß die Mutter die Kinder bis 30. Oktober 1998 nicht zurückführen sollte, die Herausgabe der Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Kanada sowie die sofortige ...