Urteil vom 19. März 2002 Az. X ZR 157/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. März 2002
Aktenzeichen:
X ZR 157/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das am 4. August 1999 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen für das von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfür hatte die Beklagte zunächst einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72 DM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Folgezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mündlicher Auftragserteilungen durch den damaligen Mitarbeiter L. der Beklagten zu erheblichen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die Klägerin stellte der Beklagten, die hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsstellung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung, worauf die Beklagte schließlich -teilweise erst nach Klageerhebung 230.000,--DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte in Höhe eines Teilbetrags von 139.581,08 DM nebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

 
Gründe

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