Urteil vom 29. Mai 2000 Az. II ZR 334/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. Mai 2000
Aktenzeichen:
II ZR 334/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Ehemann den Rechtsstreit als ihr Alleinerbe aufgenommen hat, bestellte im November 1996 auf einer Bootsmesse in Berlin bei der in den Niederlanden ansässigen H. B.V. (im folgenden: H.B.V.) eine Motoryacht Typ SL, zu liefern im April 1997. Auf den Kaufpreis von 288.000,--DM sollten 153.000,--DM für die von der Käuferin in Zahlung zu gebende Motoryacht "R. " Typ H. , angerechnet werden. Der Vertrag sah die Einbeziehung der von niederländischen Unternehmens- und Verbraucherschutzverbänden entwickelten HISWA-Bestimmungen vor, deren § 8 Nr. 7 eine unter den Prozeßparteien streitige Regelung über den Eigentumsübergang an in Zahlung gegebenen Schiffen enthält. Noch auf derselben Bootsmesse verkaufte die H.B.V. die von ihr in Zahlung zu nehmende "R. " zum Preis von 165.000,--DM an den Beklagten mit Lieferfrist bis Ende April 1997. Am 7. Januar 1997 holte die H.B.V. dieses Schiff bei der Klägerin in der Nähe von W. ab und überführte es nach Holland -nach Darstellung der Klägerin zwecks Reparatur der Ankerwinde, nach Behauptung des Beklagten zum Zwecke verkaufsfertiger Herrichtung. Die ...

 
Gründe

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