Beschluss vom 2. Februar 2000 Az. XII ZB 59/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. Februar 2000
Aktenzeichen:
XII ZB 59/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats -3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. März 1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 16.092 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zwischen ihnen waren beim Familiengericht M. unter anderem zwei Verfahren anhängig, die beide den Trennungsunterhalt betrafen. Das Familiengericht hat am 27. April 1998 in beiden Verfahren ein Urteil verkündet. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau, Rechtsanwalt B., hat beide Urteile durch eine Büroangestellte per Telefax an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau, Rechtsanwalt R., übermitteln lassen mit der Bitte, in beiden Sachen Berufung einzulegen. Die Büroangestellte von Rechtsanwalt B. hat sich den ordnungsgemäßen Eingang der Telekopien telefonisch bestätigen lassen und anschließend die im Kalender von Rechtsanwalt B. eingetragenen Fristen gelöscht.

Rechtsanwalt R. hat in der Parallelsache rechtzeitig Berufung eingelegt, seine Berufungsschrift in der vorliegenden Sache ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Er hat wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, aus Gründen, die nicht mehr aufzuklären seien, seien ihm lediglich die die Parallelsache betreffenden Unterlagen vorgelegt worden, die Unterlagen in der vorliegenden Sache ...

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