Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. November 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 2 hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 400.000 DM festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat eine Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Der Beklagte zu 2 hat auch nicht die Voraussetzungen bewiesen, unter denen der Gläubiger wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluß gehindert ist, den Bürgen in Anspruch zu nehmen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 und die übrigen Bürgen hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 5. Oktober 1995 nicht erwarten dürfen, die Klägerin werde den Kredit über 2,6 Mio. DM unabhängig von der Entscheidung der D. bank gewähren, beruht auf einer rechtlich haltbaren tatrichterlichen Würdigung; diese wird vor allem dadurch entscheidend gestützt, daß in dem vom Beklagten zu 1 übergebenen Konzept des Unternehmenserwerbs, der Kreditzusage der Klägerin vom 6. Juli 1995 sowie dem Antrag des Beklagten zu 2 ...