Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -14. Zivilsenat in Freiburg -vom 31. Juli 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der III. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 19. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft für Ansprüche gegen die CS. mbH (künftig: CS GmbH) in Anspruch.
Die Kaufleute I. und W., verbunden in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kauften ein Grundstück, auf dem sie ein Bürogebäude errichten wollten; den Kaufpreis finanzierte die Commerzbank B.
Auf Veranlassung dieser Bank und aufgrund eines Maklervertrages mit I. und W. suchte der Geschäftsführer B. der CS GmbH einen Käufer für das Bauobjekt. Diese GmbH ist eine Tochter der GC. GmbH (fortan: GC GmbH), deren Geschäftsführer und Gesellschafter ebenfalls B. ist.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1991 bot die GC GmbH dem Kläger das Objekt zu einem Kaufpreis von 5.670.000 DM an. In diesem Angebot heißt es:
"Mieteinnahmen p.a.: DM 340.000 5-jährige Mietgarantie (Bankbürgschaft)".
Mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1991 kaufte der Kläger von I. und W. das Grundstück "samt dem darauf zu errichtenden Gebäude", das damals im Rohbau fertig war und dessen Räume bereits teilweise vermietet waren, für 5.670.000 DM zuzüglich ...