Urteil vom 6. April 2000 Az. I ZR 67/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. April 2000
Aktenzeichen:
I ZR 67/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 1998 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 1997 abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin ist ein der Media-Markt/Saturn-Gruppe angehörendes Einzelhandelsunternehmen. Die Beklagte ist Franchisegeberin von etwa 50 Franchisenehmern, darunter der S. Computervertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: S. GmbH). Diese vertreibt ebenso wie die Klägerin in Bielefeld Computer und Computerzubehör an Endverbraucher.

Am 17. August 1997 verteilte die S. GmbH im Zusammenhang mit ihrem Einzug in ein neu errichtetes Geschäftshaus Handzettel an Bielefelder Haushalte, auf denen sie unter der Überschrift

"Neu in Bielefeld"

mit dem Hinweis

"Verkauf direkt ab LKW - Stück für Stück!"

für Computer und Zubehör warb. Einem Teil ihrer sogenannten "pc. Spezialist Preise" stellte sie einen durchgestrichenen "Normalpreis" gegenüber.

Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von ...

 
Gründe

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