Urteil vom 24. Januar 2002 Az. I ZR 102/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Januar 2002
Aktenzeichen:
I ZR 102/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichtsvom 27. Oktober 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Kläger, bekannt unter ihren Künstlernamen Christo und Jeanne-Claude, veranstalteten im Juni/Juli 1995 in Berlin für die Dauer von zwei Wochen das Kunstprojekt "Verhüllter Reichstag". Die Künstler finanzierten das Projekt selbst, u.a. durch den Verkauf von Abbildungen der Modelle und von Bildern des verhüllten Reichstags, nicht jedoch durch den Verkauf von Postkarten.

Die Beklagten betreiben eine Foto- und Bildagentur. Ohne Zustimmung der Kläger stellten sie die nachfolgend schwarz-weiß wiedergegebenen Postkarten her, die den verhüllten Reichstag zeigen, und verbreiteten sie.

Die Kläger vertreten die Ansicht, daß die Postkarten mit dem verhüllten Reichstag nur mit ihrer Zustimmung hätten hergestellt und vertrieben werden dürfen. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Postkarten oder andere Vervielfältigungsstücke mit den (oben wiedergegebenen) Bildmotiven des "Verhüllten Reichstags" zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in anderer Weise zu verwenden (es folgen Abbildungen der beiden Postkarten).

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, nach §

Gründe

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