Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 3 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300.000 DM.
I.
Die Beklagten zu 1 und 3 wurden - zusammen mit den weiteren Beklagten zu 2 und 4 -durch Urteil des Landgerichts vom 20. August 1999 zur Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Besitzes verurteilt. Das Urteil wurde den Beklagten zu 1 und 3 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt W. , am 31. August 1999 zugestellt. Die Zustellung an die Beklagten zu 2 und 4 erfolgte an deren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt K. , am 2. September 1999.
Zunächst erteilten die Beklagten zu 2 und 4 Rechtsanwalt L. den Auftrag, Berufung einzulegen. Am 29. September 1999 wandte sich der Beklagte zu 1 an Rechtsanwalt K. , um für sich und die Beklagte zu 3 ebenfalls Rechtsmittel einlegen zu lassen. Ihm war von Rechtsanwalt W. der auf den 30. September 1999 fallende Ablauf der Berufungsfrist genannt worden, worüber er auch Rechtsanwalt K. informierte.
An diesem Tage des Fristendes übermittelte eine Büroangestellte von Rechtsanwalt K. dem Büro von Rechtsanwalt L. telefonisch den Rechtsmittelauftrag der Beklagten zu 1 und 3. Rechtsanwalt L. hat mit einem am 4. Oktober 1999 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung für alle Beklagten eingelegt.
Telefonisch am 21. Oktober 1999 auf die ...