Urteil vom 8. November 2001 Az. IX ZR 46/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. November 2001
Aktenzeichen:
IX ZR 46/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenatsdes Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die klagende Bank nimmt den beklagten Zahnarzt aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.

1991 bat die R. GmbH (künftig auch: Hauptschuldnerin), deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Mutter des Beklagten ist, die Klägerin um die Finanzierung von Grundstücksgeschäften. Die Klägerin sagte dies zu, nachdem sie sich mit der R. GmbH über eine mittelbare Beteiligung an dem Grundstücksgeschäft "W." geeinigt hatte. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens errichteten die G. GmbH (fortan: G. GmbH), die von einem Vorstandsmitglied und einem Mitarbeiter der Klägerin gegründet wurde, und die R. GmbH am 22. Oktober 1991 die "L." (künftig: L. GbR); die Gesellschaftsanteile wurden zu 25 % von der G. GmbH und im übrigen von der R. GmbH übernommen. Am 28. Februar 1992 trat diese GmbH zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin dieser eine Forderung gegen die L. GbR wegen künftiger Verkaufserlöse und Gewinne aus dem Grundstücksprojekt W. in Höhe von 1 Mio. DM ab.

Die Klägerin gewährte der R. GmbH gemäß Schreiben vom 29. Januar 1992, dem diese am 28. Februar 1992 zustimmte, einen ...

 
Gründe

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