Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke Nr. 2 001 158 "Der Grüne Punkt". Sie hat ein bundesweites Entsorgungssystem für Verkaufsverpackungen errichtet, das nach den Feststellungen der zuständigen Behörden der Länder den Anforderungen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackV) entspricht. Die Beteiligung an dem Entsorgungssystem erfolgt durch den Abschluß eines Zeichennutzungsvertrages, in dem die Klägerin ihren Vertragspartnern das Recht einräumt, näher bezeichnete Verkaufsverpackungen gegen Bezahlung eines Beitrags mit dem "Grünen Punkt" zu kennzeichnen. Die Klägerin läßt Verkaufsverpackungen durch Entsorgungsunternehmen erfassen, sortieren und verwerten.
Die Beklagte ist eine Genossenschaft. Sie beliefert ihre Mitglieder mit Waren des Bäckereibedarfs. Im Dezember 1992 beantragte sie unter Verwendung eines Formularmusters der Klägerin den Abschluß eines Zeichennutzungsvertrages. Mit Schreiben vom 12. Februar 1993 erteilte die Klägerin der Beklagten eine auf sechs Monate befristete "vorläufige Genehmigung zur Nutzung des Zeichens". Die Beklagte ließ die Verpackung ihrer Waren mit dem "Grünen Punkt" ...