Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 47.818,54 DM festgesetzt.
I.
Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt von der Beklagten (als Trägerin des Bundeseisenbahnvermögens) Ersatz von Aufwendungen, die ihr durch Sozialleistungen an zwei frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn in der DDR in den Jahren 1995-1997 entstanden sind. Die Empfänger der Sozialleistungen hatten während des Bestehens der DDR eine Berufskrankheit bzw. einen Arbeitsunfall erlitten und Leistungen seitens des damals zuständigen Sozialversicherungsträgers erhalten, an den die Deutsche Reichsbahn entsprechende Ausgleichszahlungen entrichtete. Nach der Wiedervereinigung und dem Eintritt der Klägerin als zuständiger Unfallversicherungsträger hatte die Beklagte zunächst dieser gegenüber Ersatzleistungen erbracht, ihre Zahlungen jedoch im Laufe des Jahres 1995 eingestellt.
Die Klägerin hält die Beklagte weiterhin für erstattungspflichtig. Ob insoweit eine Rechtsgrundlage, etwa aus der Fortwirkung arbeits- oder sozialrechtlicher Regelungen des DDR-Rechts oder aus einer Heranziehung von Normen des Unfallversicherungsrechts nach den Vorschriften der RVO oder des SGB VII gegeben und ob für den Rechtsstreit der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht hat ...