Beschluss vom 30. Januar 2002 Az. XII ZR 106/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. Januar 2002
Aktenzeichen:
XII ZR 106/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1999 wird nichtangenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 265.871 l/ iSl';HHHH DM).

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).

Insbesondere ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § 566 BGB a.F. bedarf, ebenfalls diese Schriftform erfordert, wenn die Laufzeit erhalten bleiben soll. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 17. September 1997, XII ZR 296/95, NJW 1998, 62). Entgegen der Meinung der Revision bedarf diese Rechtsprechung keiner Änderung ...

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