Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1999 wird nichtangenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 265.871 l/ iSl';HHHH DM).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).
Insbesondere ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § 566 BGB a.F. bedarf, ebenfalls diese Schriftform erfordert, wenn die Laufzeit erhalten bleiben soll. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 17. September 1997, XII ZR 296/95, NJW 1998, 62). Entgegen der Meinung der Revision bedarf diese Rechtsprechung keiner Änderung ...