Urteil vom 6. Dezember 2001 Az. I ZR 214/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Dezember 2001
Aktenzeichen:
I ZR 214/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg -1. Zivilkammer -vom 30. September 1998 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt in R..

Die Beklagte, das Zweite Deutsche Fernsehen (Anstalt des öffentlichen Rechts), strahlte am 8. August 1996 die Fernsehsendung "WISO" aus, die sich mit dem Thema "Urlaub" befaßte. Die Sendung, in der die Zuschauer unter Einblendung der Rufnummer aufgefordert wurden anzurufen, begann mit folgendem Beitrag des Redakteurs O.:

"Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern -genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen.

Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge -Voraussetzung: Sie rufen uns an.

Ich sag nochmal die Telefonnummer: , .

Jetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit allen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft."

Im Verlauf der Sendung stellten vier Zuschauerinnen und Zuschauer den Redakteuren O. und Z. der Beklagten telefonisch und für die Fernsehzuschauer hörbar Fragen zu ihren Reiseerlebnissen ...

 
Gründe

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