Urteil vom 27. September 2001 Az. VII ZR 391/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. September 2001
Aktenzeichen:
VII ZR 391/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Planungsmängel nach § 635 BGB.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Planungsleistungen für die Baugenehmigung von sechs Reihenhäusern in einem Neubaugebiet in Nordrhein-Westfalen; der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten ist umstritten. Die Beklagte fertigte Genehmigungspläne und stellte Ende 1995/Anfang 1996 Bauanträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In der Baubeschreibung machte sie unter der Rubrik "Brandverhalten der Bauteile, besondere Brandschutzabschlüsse" keine Angaben. Ebenso fehlen Angaben dazu in den Bauplänen. Nach Genehmigung des Bauvorhabens wurde im September 1996 mit den Bauarbeiten begonnen. Anfang November 1996 erließ das zuständige Bauamt Stillegungsverfügungen gegen die Bauherren, weil die Gebäudeabschlußwände nicht den brandschutztechnischen Anforderungen des § 27 Abs. 1 BauO NW 1984 entsprachen. Die Häuser mußten teilweise demontiert, die Abschlußwände gemäß den Brandschutzanforderungen neu errichtet und die Gebäude wieder aufgebaut werden. Die Klägerin wurde von drei Bauherren mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Klägerin fordert von der Beklagten 293.690,15 DM. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach zur Hälfte stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

 
Gründe

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